Euskirchen, den 25.04.2020
Liebe Eltern,
hiermit teile ich Ihnen die aktuellen Bestimmungen zur Notbetreuung mit.
Die Tätigkeitsbereiche, aus denen sich Ansprüche zur Teilnahme an der Notbetreuung ergeben, wurden erweitert. Relevant für die Notfallbetreuung sind laut der Corona-Betreuungsverordnung folgende
Tätigkeitsbereiche:
Tätigkeitsbereiche für die erweiterte Notfallbetreuung ab dem 23. April 2020
Zur Teilnahme an der Notbetreuung benötigt die Schule weiterhin eine Bescheinigung des Arbeitgebers, aus der hervorgeht, dass die betroffenen Eltern
im Bereich Kritischer Infrastrukturen arbeiten und dort unabkömmlich sind.
Die Eltern ihrerseits bestätigen, dass es für sie keine Alternative zu der Notbetreuung gibt.
Antragsformular und Bescheinigung des Arbeitgebers:
Die entsprechende Formulare stehen hier zur Verfügung.
Alleinerziehende Elternteile
Alleinerziehende Elternteile, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder die sich aufgrund einer Schul- oder Hochschulausbildung in einer Abschlussprüfung befinden, haben Anspruch auf die Teilnahme ihres Kindes an der Notbetreuung, sofern eine private Betreuung nicht anderweitig organisiert werden kann.
Dies gilt für jede Erwerbstätigkeit des alleinerziehenden Elternteils,
unabhängig von der Auflistung der Tätigkeitsfelder, die sich aus der
Corona-Betreuungsverordnung ergeben.
Notbetreuung an Wochenenden und Feiertagen
Die Notbetreuung am Wochenende findet nicht mehr statt.
Alle Formulare sind auch in unserer Schule erhältlich und können dort nach telefonischer Terminabsprache abgeholt werden.
Dies zu Ihrer Information. Bleiben Sie gesund.
T. Hecker