Information zur weiteren Öffnung der Schule ab dem 15.06.2020

Euskirchen, den 06.06.2020

Liebe Eltern,

wie auch Sie sicherlich gestern durch die Presse erfahren haben, kehren die Schulen ab Montag, dem 15.06.2020, wieder zu einem Regelbetrieb zurück. Damit endet die tageweise Beschulung der Kinder in dem derzeit praktizierten rollierenden Verfahren mit Ablauf des 10.06.2020. Ab Montag, dem 15.06.2020, kommen alle Kinder wieder täglich zur Schule und werden ab diesem Tag wieder im Klassenverband unterrichtet.

Erläuterung des Sachverhaltes 

Nachdem die Schule im März zunächst vollständig geschlossen wurde, findet seit einigen Wochen ein eingeschränkter Schulbetrieb statt. Die Folgen der Schließung und des eingeschränkten Schulbetriebs sind für den schulischen Werdegang der Kinder und für das soziale Leben in den Familien enorm. Mittlerweile scheint sich die Pandemie-Lage in Nordrhein-Westfalen entspannt zu haben.

Aufgrund dieser Entwicklung und Sachlage hält die Landesregierung die Wiederaufnahme des Normalbetriebs an den Grundschulen für angemessen.
Mit der Rückkehr zum Normalbetreib sollen alle Kinder noch vor Beginn der Sommerferien den vertrauten Unterricht im Klassenverband und damit ein Stück schulische Normalität erleben. Für Kinder, Eltern und Lehrkräfte ist dies auch ein Signal, dass die Schule auch nach dem Ende der Sommerferien so normal wie möglich wieder stattfinden soll.

Neuregelung infektionsschutzrechtlicher Rahmenbedingungen

Bei der Rückkehr zum Regelbetrieb werden auch die infektionsschutzrechtlichen Rahmenbedingungen neu geregelt: Aus Sicht der Landesregierung ist es geboten, dass die derzeit geltenden Maßnahmen, die Teilgruppenbildung und die Abstandswahrung, zurücktreten können. Stattdessen werden konstante Lerngruppen (im Klassenverband) gebildet. Hierbei wird darauf geachtet, dass die Lerngruppen im Schulbetrieb voneinander getrennt bleiben, es soll eine Durchmischung der Lerngruppen vermieden werden.  

Bedeutung für den Schulalltag:

Die Klassenverbände verbringen die Unterrichtszeit gemeinsam in ihrem Klassenraum. Unterrichtsangebote, die eine Durchmischung von Lerngruppen mit sich bringen würden, unterbleiben bis zum Beginn der Sommerferien. Durch gestaffelte Unterrichts- und Pausenzeiten wird eine Trennung der Lerngruppen auch außerhalb des Unterrichts gewährleistet.

Ausweitung des offenen Unterrichtbeginns:

Ab dem 15.06.2020 wird der Offene Beginn unserer Schule erweitert.
Die Kinder können im Zeitfenster von 7.35 Uhr – 8.00 Uhr zur Schule kommen.

Kinder, die vor 7.35 Uhr den Schulhof betreten, stellen sich wie gewohnt auf den blauen Punkt. Ab 7.35 Uhr werden die Kinder von der Frühaufsicht ins Gebäude geschickt bzw. betreten das Schulgebäude selbstständig und gehen in ihren regulären Klassenraum.

Gestaffelte Pausenzeiten

Die Klassen haben gestaffelte Pausenzeiten. Hierzu wird der Schulhof in verschiedene Bereiche abgetrennt und zusätzliche Pausenaufsichten eingerichtet.

Geänderte Unterrichtszeiten – Gestaffeltes Unterrichtsende:

Ab dem 15.06.2020 gelten bis zu den Sommerferien folgende Unterrichtszeiten:

Jahrgang 1:  
offener Beginn: 7.35 – 8 Uhr
Unterricht im Klassenverband: 8 Uhr – 11.20 h

Jahrgang 2:  
offener Beginn: 7.35 – 8 Uhr
Unterricht im Klassenverband: 8 Uhr – 11.30 h

Jahrgang 3:
offener Beginn: 7.35 – 8 Uhr
Unterricht im Klassenverband: 8 Uhr – 12.20 h

Jahrgang 4:
offener Beginn: 7.35 – 8 Uhr
Unterricht im Klassenverband: 8 Uhr – 12.30 h

Am letzten Schultag gelten folgende Unterrichtszeiten für alle Jahrgänge:

Freitag, 26.06.2020 / letzter Schultag:
offener Beginn: 7.35 – 8 Uhr
Unterricht im Klassenverband: 8 Uhr – 10.35 h

Zur Zeugnisausgabe folgt ein separates Schreiben.

Weitere Regelungen für den Schulalltag:

Betretungsverbot:
Wie bisher sollen Dritte, also auch Eltern, das Schulgelände nicht betreten.

Bereuung OGS / VGS
Unter Beachtung des Hygienekonzepts der Schule und der vorhandenen Kapazitäten findet der Betreuungsbetrieb der OGS und VGS statt. Einschränkungen wird es ggf. durch die Notwendigkeit der Bildung konstanter Gruppen geben müssen. 

Notbetreuung
Die Notbetreuung endet mit Ablauf des 12. Juni 2020. 

Ferienbetreuung
Für die Sommerferien ist an der Schule ein Betreuungsangebot für die OGS- Kinder vorgesehen, dieses Betreuungsangebot wird Beachtung geltender Infektionsschutzregeln durchgeführt.  

Teilnahmepflicht am Unterricht  

Auch unter den Einschränkungen der Corona-Pandemie sind alle Kinder grundsätzlich verpflichtet, am Präsenzunterricht teilzunehmen. Die Erziehungsberechtigten müssen darauf achten, dass die Kinder vor dem Schulbesuch keine der bekannten Symptome einer Covid-19-Erkrankung aufweisen. Aus Anlass einer Erweiterung des Präsenzunterrichts ist noch einmal auf Folgendes hinzuweisen: 

Umgang mit Erkrankungen

Kinder mit Krankheitsanzeichen jedweder Art müssen auf jeden Fall zuhause bleiben. Bei Hals-, Kopf- und Bauchschmerzen, Erbrechen, Durchfall, Fieber, Husten, Schnupfen usw. dürfen die Kinder nicht die Schule geschickt werden. Auch nicht „wir probieren es einmal!“ Bei Anzeichen auf Krankheit müssen die Kinder abgeholt werden.  

Berücksichtigung von Erkrankungen/ Beurlaubungen:

Es wird empfohlen, dass Schülerinnen und Schüler, die unter einer oder mehreren Corona-relevanten Vorerkrankungen leiden, zuhause bleiben. Bitte reichen Sie uns hierzu ein entsprechendes Schreiben ein, damit eine Beurlaubung des Kindes ausgesprochen werden kann. Leben Kinder in Haushalten mit Familienangehörigen zusammen, bei denen Corona-relevante Vorerkrankungen bestehen, so kann auch hier eine Beurlaubung des Kindes vom Unterricht durch den Schulleiter erfolgen. Voraussetzung für die Beurlaubung des Kindes ist, dass ein ärztliches Attest des betreffenden Angehörigen vorgelegt wird, aus dem sich die Corona-relevante Vorerkrankung ergibt.

Sofern Schülerinnen und Schüler eine Corona-relevante Vorerkrankung haben oder mit Angehörigen mit entsprechenden Vorerkrankungen in häuslicher Gemeinschaft leben, entfällt die Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht bis zum Ende des Schuljahres 2019/2020.

Lernen auf Distanz

Schülerinnen und Schülern, denen Präsenzunterricht nicht in vollem Umfang angeboten werden kann, erhalten auch weiterhin ergänzende Lernangebote für das Lernen auf Distanz. Gemäß § 42 Absatz 3 Satz 1 SchulG können diese Aufgaben grundsätzlich nicht als optional, sondern nur als verpflichtend angesehen werden.  

Dies zu Ihrer Information.

Bleiben Sie gesund!

Thomas Hecker

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